Im Hintergrund der Debatte um die Migration nach Europa
steht die Frage, ob es moralisch geboten ist, Menschen die sich in einer
schweren Notlage befinden (Hunger, Armut, Krieg, Verfolgung etc.) zu helfen.
Diese Frage beinhaltet einige Vorfragen, die zunächst beantwortet werden
müssen, um diese Frage zu beantworten. Diese Vorfragen lauten:
(a)
Wann ist eine Handlung geboten?
(b)
Was meint „ferne Länder“?
(c)
Wer ist derjenige, der helfen soll?
Die Antworten auf diese Fragen werden auf der Grundlage des klassischen,
aristotelisch-thomistischen Naturrechts zu geben versucht.
Für die Antwort auf diese Frage gibt es ein naturrechtliches
Prinzip: Unterlassungen können von Jedem gefordert werden, Handlungen setzen
immer ein Können voraus. Dies bedeutet für die Frage, ob wir Notleidenden
helfen müssen, dass wir dies dann müssen, wenn wir dazu in der Lage sind. Wie
diese Hilfe aussieht, was konkret zu tun ist, ist damit natürlich noch nicht
beantwortet. Auf jeden Fall aber kann man sagen, dass es geboten ist, alles zu
unterlassen, was die Situation der Notleidenden verschlechtert. Dies bedeutet
z.B., dass hier in Deutschland lebenden Flüchtlingen bzw. Migranten in keiner
Weise Schaden zugefügt werden darf, z.B. durch Beleidigungen, Verachtung,
Diskriminierung etc. Man ist verpflichtet, diesen Menschen ebenso mit
Höflichkeit und Achtung zu begegnen, wie wir sie jedem anderen Menschen, den
wir nicht näher kennen, entgegenbringen.
Wenn wir dazu in der Lage sind (zeitlich, wirtschaftlich
oder wie auch immer) und wir mittelbar oder unmittelbar mit der Not von
Menschen konfrontiert sind, dann sind wir verpflichtet,
diesen Notleidenden zu helfen. Unmittelbar bedeutet z.B., dass uns ein
Notleidender direkt anspricht und um Hilfe bittet. Mittelbar bedeutet z.B.,
dass unsere Gemeinde die Bürger aufruft zu Kleider- und anderen Spenden für
hier eingetroffene notleidende Menschen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich
um Menschen aus fernen Ländern oder um Einheimische handelt, sofern sie in
unserer Gemeinde oder Stadt wohnen und wir mit deren Situation konfrontiert
werden.
Mit dem Begriff „ferne Länder“ meine ich hier Länder, die
nicht an unserem Heimatland (in unserem Falle Deutschland oder Österreich oder
Schweiz) angrenzen und die auch nicht zu unserem Kulturkreis gehören, in
unserem Fall also nicht zu Europa gehören. Dies sind also in erster Linie alle
die Länder, die auf einem anderen Kontinent liegen.
Das Naturrecht hat nun ein recht einfaches und unmittelbar
einsichtiges Prinzip für die Verpflichtung zur Hilfe. Dieses Prinzip, das sich
schon bei Aristoteles findet, beruht auf der Nähe. Je näher mir eine Person
steht, umso größer ist die Verpflichtung zur Hilfeleistung. Daraus folgt, dass
ich unmittelbar verpflichtet bin, den Angehörigen meiner Familie zu helfen,
also meinem Ehepartner, meinen Kindern, meinen Eltern und Großeltern und dann
weiter den Freunden, Kollegen, Nachbarn und den Einwohnern meiner Gemeinde. Je
weiter ein Notleidender entfernt ist, desto weniger besteht eine Verpflichtung
zur Hilfeleistung, auch wenn ich dazu in der Lage bin. An diesem Prinzip ändert
selbstverständlich auch die Globalisierung nichts, denn es handelt sich nicht
um ein Prinzip räumlicher Nähe, sondern personaler Nähe. Wenn meine Verwandten
in den USA Not leiden, macht dies keinen Unterschied zu Verwandten, die im
Nachbarhaus wohnen. Der christliche Begriff der „Nächstenliebe“ meint übrigens
genau dies: Nächstenliebe ist nicht
Fernstenliebe. Menschen in der Ferne, d.h. solche Menschen, denen ich im oben
genannten Sinne persönlich in keiner Weise verbunden bin, kann ich nur wirklich
lieben, wenn ich die nächsten Menschen in meiner Umgebung liebe.
Natürlich bin zunächst einmal ich selbst es, der zur Hilfe unter
den genannten Voraussetzungen verpflichtet ist. Ich kann nicht eine andere
Person verpflichten, jemandem zu helfen, es sei denn unter bestimmten
Bedingungen, z.B. wenn ich dessen Erziehungsberechtigter bin oder sofern ich
die Autorität dazu besitze, wie Amtspersonen unter ganz bestimmten Bedingungen,
die ich hier nicht diskutieren möchte. Alles bisher gesagte bezieht sich auf
die Individualethik. Aus dieser folgt, dass es so gut wie keinerlei Verpflichtung
gibt, Menschen aus fernen Ländern zu helfen, sofern sie in diesen Ländern
leben. Das schließt natürlich nicht aus, dass ich diesen Menschen dennoch
helfen kann, wenn ich mich dazu in der Lage sehe und meiner Pflichten hier
dadurch nicht beeinträchtigt werden, und dass eine solche Hilfe für Notleidende
in fernen Ländern auch durchaus lobenswert ist. Viele Beispiele aus der
Geschichte des Christentums zeugen von einem heroischen Opfergeist für das Wohl
von Menschen in fernen Ländern.
Bei der Frage, wer helfen soll, im Zusammenhang mit der
sogenannten Flüchtlingskrise geht es nicht primär um eine individualethische
Frage, sondern um die Sozialethik. In der öffentlichen Diskussion wird dieser
Unterschied so gut wie überhaupt nicht beachtet, obwohl davon so gut wie alles
abhängt. Für die Individualethik lässt sich die Frage klar und eindeutig
beantworten, wie ich gerade deutlich gemacht habe. Wenn wir jedoch sagen, dass
derjenige der helfen soll, der Staat ist – und genau dies trifft zu bei der sogenannten
Flüchtlingskrise – dann ergibt sich ein anderes Bild. Der Staat oder jede
andere Gemeinschaft bzw. Gesellschaft ist keine Person oder ein Individuum und
daher ist die hier zur Anwendung kommende Ethik auch nicht die Individualethik.
Welche Prinzipien gelten für die Sozialethik bezüglich der Frage, ob man, d.h.
der Staat, verpflichtet ist, Menschen aus fernen Ländern zu helfen?
Nach naturrechtlicher Auffassung bestehen alle
Gemeinschaften und Gesellschaften, d.h. alle sozialen Institutionen um eines
Zweckes bzw. Zieles willen. Diese Ziele oder Zwecke können von Gesellschaften frei
gewählt werden, z.B. durch die Satzung eines Fußballvereins oder einer
Aktiengesellschaft, oder sie sind von der Natur vorgegeben, wie bei der Familie
und beim Staat. Die natürlichen Gemeinschaften wie Familie und Staat haben im
Unterschied zu den nicht-natürlichen, freien Gesellschaften wie Fußballverein
und Aktiengesellschaft ein objektives Ziel. Das Ziel bzw. der Zweck des Staates
ist das Gemeinwohl. Das Gemeinwohl
ist nicht identisch mit dem Individualwohl, obwohl der Liberalismus dies oft
zumindest implizite annimmt, was freilich schon durch einfaches Nachdenken sich
als falsch erweist. Es ist allerdings durchaus zutreffend, wenn man sagt, dass
das Gemeinwohl in letzter Konsequenz dem Wohl aller Einzelnen dient.
Was nun genau das Gemeinwohl ist, kann man nicht so einfach
sagen. Es gibt verschiedene Definitionen des Begriffs „Gemeinwohl“, die
vorwiegend formaler Natur sind und die ich mir hier erspare. Ganz allgemein
lässt sich das Gemeinwohl in einer engen Verbindung mit der Gerechtigkeit bestimmten, wobei der
Begriff der Gerechtigkeit nicht identisch ist mit dem Begriff der sozialen
Gerechtigkeit, die nur ein sehr kleiner Teil dessen ausmacht, was Gerechtigkeit
bedeutet. Der Begriff der Gerechtigkeit wiederum lässt sich durch den Begriff
der Subsidiarität erklären, wonach
keiner Person, keiner Institution oder keiner sozialen Gemeinschaft eine
Aufgabe abgenommen werden darf, die diese aus eigener Kraft selbst erledigen
kann. Die nächsthöhere gesellschaftliche oder gemeinschaftliche Institution
darf nur dann einer untergeordneten Institution (oder Person) helfen, wenn
diese selbst dazu nicht in der Lage ist und dann auch nur in dem Sinne, dass
sie diese wieder in die Lage versetzt, wieder selbständig ihre Aufgabe zu erfüllen.
Auf diesem Prinzip beruht z.B. die Sozialhilfe des Staates – besser gesagt, sie
sollte darauf beruhen.
Wenn nun das Gemeinwohl auch nicht inhaltlich präzise und
für jeden einzelnen Fall anwendbar definiert werden kann, so lässt sich in
vielen Fällen unmittelbar sagen, dass diese oder jene Tätigkeit des Staates nicht dem Gemeinwohl dient.
Steuerverschwendung ist z.B. deshalb zu verurteilen, weil sie dem Gemeinwohl
schadet. Würde der Bundesstaat in Angelegenheiten der Länder eingreifen, obwohl
die Länder diese Aufgaben zur Zufriedenheit der Bürger gut erledigen, so wäre
auch dies ein Schaden für das Gemeinwohl.
Die Fragestellung in Bezug auf unser Thema kann nach diesen
Vorbemerkungen nun genauer gestellt werden. Wenn das Gemeinwohl das Ziel bzw.
der Zweck des Staates ist, dann müssen alle Handlungen des Staates diesem Ziel
untergeordnet werden. Dies gilt natürlich auch für die Frage der Hilfe für
Notleidende in fernen Ländern. Daher lässt sich die Frage dieses Beitrags in
sozialethischer Hinsicht so formulieren:
Diese Frage besteht aus zwei Teilen. (1) Dient es dem Gemeinwohl,
wenn der deutsche Staat notleidenden Menschen in fernen Ländern in diesen
Ländern hilft? (2) Dient es dem Gemeinwohl, wenn der deutsche Staat notleidende
Menschen aus fernen Ländern ausnahmslos in Deutschland aufnimmt um ihnen hier
zu helfen?
Was ist Antwort auf die erste Frage angeht, wird es heute
kaum noch Menschen geben, die dies verneinen. Durch die zahlreichen Beziehungen
zwischen den verschiedenen Völkern, Nationen und Staaten bis hin zu den
fernsten Ländern der Erde, gibt es kaum noch ein Land, das nicht mit einem
anderen Land verbunden ist. Dies war vor hundert Jahren noch nicht oder weit
weniger der Fall. Durch diese enge Verflechtung der Völker und Staaten ist eine
Nähebeziehung selbst zu fernen Ländern entstanden, die es früher nicht gab und
aus der moralische Verpflichtungen folgen, die es so in der Individualethik
nicht gibt. Durch die modernen Massenmedien erfahren wir von Katastrophen in
fernsten Ländern, was allerdings individualethisch noch keine Nähebeziehung
konstituiert, wohl aber sozialethisch. Durch die oft engen wirtschaftlichen,
kulturellen und anderen Beziehungen zwischen unserem Land und den fernen
Ländern kann eine Hilfe Deutschlands in diesen Ländern dazu führen, dass dies
dem deutschen Gemeinwohl zugutekommt. Dafür ließen sich vermutlich sogar
empirische Argumente finden, obwohl ich diese Fragen nicht empirisch
beantworten will, denn es sind in erster Linie keine empirischen Fragen. Daher
ist es heute üblich und auch richtig, bei Katastrophen in fernen Ländern, dass
sofort eine international organisierte Hilfeleistung anläuft, an der sich alle
Länder beteiligen, die dazu in der Lage sind. Selbstverständlich gilt nämlich
auch für die Sozialethik, das eine Pflicht zur Hilfeleistung ein Können
voraussetzt.
Man kann also den ersten Teil der Frage durchaus so beantworten,
dass man feststellt, dass die Hilfe für notleidende Menschen in fernen Ländern
dem eigenen Gemeinwohl dient. Daher wäre es sehr zu begrüßen, wenn durch den
Krieg in Afghanistan, Syrien und dem Irak den betroffenen und flüchtenden Menschen
vor Ort in Aufnahmelagern umfassende Hilfe zuteilwürde, die nicht nur in der
Versorgung mit den Grundbedürfnissen bestehen sollte, sondern darüber hinaus in
Schulbildung und anderen Erfordernissen bis zum Ende des Krieges in diesen
Ländern. Wenn z.B. in Syrien Kinder in den Flüchtlingslagern über mehrere Jahre
hinweg keine Schulbildung bekommen, kann dies dazu führen, dass diese Menschen
später kaum in der Lage sind, am wirtschaftlichen Leben ihres Landes
teilzunehmen, was wiederrum negative Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft
haben kann.
Der zweite Teil der Frage, ob es dem deutschen Gemeinwohl
dient, Menschen aus den Krisengebieten ausnahmslos aufzunehmen, um ihnen hier
im Land zu helfen, wird wohl mit rationalen Argumenten kaum positiv zu
beantworten sein. Allein die Kosten für Grundversorgung dieser Migranten und
Flüchtlinge sind derartig hoch, dass dafür in Flüchtlingslagern in den
betroffenen Regionen ein Vielfaches geleistet werden könnte. Diese Kosten
könnte man rechtfertigen, wenn sie vorübergehend im Sinne einer staatlichen
Investition entstehen und in absehbarer Zeit wieder zurückfließen. Doch dies
ist bei einer unvoreingenommenen objektiven Betrachtungsweise nicht der Fall. Aber
auch unabhängig von der wirtschaftlichen Seite, die leider heute immer in den
Vordergrund gestellt wird, wenn es um die Frage des Gemeinwohls geht, ergibt
sich der hauptsächliche Schaden für das deutsche oder europäische Gemeinwohl
daraus, dass die Menschen die hierher kommen in der überwiegenden Zahl der
Fälle aus einem völlig anderen Kulturkreis kommen und daher ihre Sitten und
Gebräuche in sehr vielen Fällen nicht aufgeben wollen, um sie unseren
abendländischen Sitten und Gebräuchen anzupassen. Dies führt zu einer weiteren Vertiefung der Spaltung der Gesellschaft und des Volkes, was ein
viel größerer Schaden für das Gemeinwohl darstellt als die wirtschaftlichen
Aspekte. Ohne gemeinsame Grundüberzeugungen, eine gemeinsame Kultur und Sprache
ist keine Gemeinschaft überlebensfähig. Das Fehlen dieser Gemeinsamkeiten hat
bereits seit den 1960er Jahren in vielen europäischen Nationen zu Spaltungen
und Entfremdungen geführt, die für zahlreiche Probleme der modernen
Gesellschaften verantwortlich sind. Durch die insbesondere muslimische Migration
der vergangenen Jahrzehnte hat sich diese Situation weiter verschärft, was
heute und besonders nach der sogenannten „Flüchtlingskrise“ in vielen Ländern
Europas zu einem, drastisch ausgedrückt, „geistigen Bürgerkrieg“ geführt hat,
wodurch radikale Kräfte in der Politik stärker zunehmen und die Spaltung weiter
vertiefen. Diese Spaltungen stellen einen schweren Schaden für das Gemeinwohl
dar und können auf längere Zeit betrachtet verheerende Folgen für die
europäischen Völker haben.
In diesem Zusammenhang abschließend noch einige Worte zum
Naturrecht auf Freizügigkeit. Jeder Mensch hat das Recht, sich dort
niederzulassen, wo er seine eigenen Kräfte, Vermögen und Fähigkeiten am besten
realisieren kann, wozu es gehört, dass er die jeweils vorherrschende Kultur als
für ihn selbst am besten passend annimmt (was nicht heißen muss, dass er seine
eigenen kulturellen, sozialen und anderen Gewohnheiten aufgeben muss).
Dem Recht auf Freizügigkeit steht das Recht des Staates
entgegen, sich die Menschen auszusuchen, die in sein Land einwandern wollen.
Allerdings gilt dies nur begrenzt und nur in extremen Fällen hat der Staat das
Recht, Menschen davon abzuhalten, in das eigene Land einzuwandern, z.B. wenn klar
absehbar ist, dass eine Gruppe die einwandern will, dem Gemeinwohl schadet.
Daher gibt es nicht viele Fälle in denen der Staat das Recht hat, Menschen
davon abzuhalten in sein Land einzuwandern.
Zur Freizügigkeit gehört aber ein anderer Aspekt, der heute selten
beachtet wird. Jeder der in ein anderes Land einwandern will, darf sich dabei
nicht auf die Hilfe der einheimischen Bevölkerung oder des Staates verlassen.
Er muss einwandern im festen Bestreben, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften
und er wandert in ein anderes Land in den überwiegenden Fällen von Migration
genau deshalb ein, weil er die Erwartung hat, dass er im neuen Gastland dies
besser realisieren kann, als in seiner Heimat. Gerade dieser Aspekt wird durch
die staatliche Sozialfürsorge und die Gesetze vieler europäischer Staaten, die
diese auch Migranten zusprechen, verzerrt. Von den vielen hunderttausend
Menschen die in den vergangenen beiden Jahren nach Deutschland und Europa
geflohen oder eingewandert sind, wäre bestenfalls ein kleiner Bruchteil hierhergekommen,
wenn es hier keine Sozialhilfe gäbe, die nicht selten einem Betrag entspricht,
mit dem sich in den Herkunftsländern oft mehrere Monate sehr gut leben lässt.
Flüchtlinge fliehen aus ihrem Land um der Gefahr für Leib und Leben, die in
ihrer Heimat durch Krieg, Hunger und andere Ursachen besteht, zu entfliehen.
Diese Gefahr besteht aber oftmals schon nicht mehr in einer anderen Region
desselben Landes oder in einem Nachbarland, so dass eine weitere Reise zu einem
anderen Kontinent nicht erforderlich ist, wenn es um die Erhaltung von Leib und
Leben geht.
Deshalb muss man nicht eine staatliche Beschränkung der
Freizügigkeit fordern, sondern nur, dass Personen, die in unser Land einwandern,
kein Recht auf Sozialhilfe bekommen, wie dies innerhalb der EU (zumindest
prinzipiell) für Einwanderer aus anderen EU-Staaten gilt.
Dies sind die grundlegenden Schlussfolgerungen, die sich aus
dem Naturrecht für das Problem der Migration und Flucht ergeben. Es wäre
erfreulich, wenn die emotionalisierte Debatte in Deutschland, in der Argumente
kaum noch eine Rolle spielen, durch eine rationale und ideologiefreie
Diskussion sich wieder an objektive moralische Tatsachen orientieren würde. Ich
habe in diesem Beitrag andere Argumente und Gegenargumente nicht
berücksichtigt, weil es mir um die Darstellung der naturrechtlichen Position
ging.
Soeben in die kath. Bloggerliste eingebaut.
AntwortenLöschenHERZLICH WILLKOMMEN !
www.bloggerliste.blogspot.de