Dienstag, 14. März 2017

Ist es moralisch geboten, Notleidenden aus fernen Ländern zu helfen?



Im Hintergrund der Debatte um die Migration nach Europa steht die Frage, ob es moralisch geboten ist, Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden (Hunger, Armut, Krieg, Verfolgung etc.) zu helfen. Diese Frage beinhaltet einige Vorfragen, die zunächst beantwortet werden müssen, um diese Frage zu beantworten. Diese Vorfragen lauten:
(a)   Wann ist eine Handlung geboten?
     (b)   Was meint „ferne Länder“?
(c)   Wer ist derjenige, der helfen soll?
Die Antworten auf diese Fragen werden auf der Grundlage des klassischen, aristotelisch-thomistischen Naturrechts zu geben versucht.





(a)   Wann ist eine Handlung geboten?


Für die Antwort auf diese Frage gibt es ein naturrechtliches Prinzip: Unterlassungen können von Jedem gefordert werden, Handlungen setzen immer ein Können voraus. Dies bedeutet für die Frage, ob wir Notleidenden helfen müssen, dass wir dies dann müssen, wenn wir dazu in der Lage sind. Wie diese Hilfe aussieht, was konkret zu tun ist, ist damit natürlich noch nicht beantwortet. Auf jeden Fall aber kann man sagen, dass es geboten ist, alles zu unterlassen, was die Situation der Notleidenden verschlechtert. Dies bedeutet z.B., dass hier in Deutschland lebenden Flüchtlingen bzw. Migranten in keiner Weise Schaden zugefügt werden darf, z.B. durch Beleidigungen, Verachtung, Diskriminierung etc. Man ist verpflichtet, diesen Menschen ebenso mit Höflichkeit und Achtung zu begegnen, wie wir sie jedem anderen Menschen, den wir nicht näher kennen, entgegenbringen.



Wenn wir dazu in der Lage sind (zeitlich, wirtschaftlich oder wie auch immer) und wir mittelbar oder unmittelbar mit der Not von Menschen konfrontiert sind, dann sind wir verpflichtet, diesen Notleidenden zu helfen. Unmittelbar bedeutet z.B., dass uns ein Notleidender direkt anspricht und um Hilfe bittet. Mittelbar bedeutet z.B., dass unsere Gemeinde die Bürger aufruft zu Kleider- und anderen Spenden für hier eingetroffene notleidende Menschen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Menschen aus fernen Ländern oder um Einheimische handelt, sofern sie in unserer Gemeinde oder Stadt wohnen und wir mit deren Situation konfrontiert werden.




(b)   Was meint „ferne Länder“?


Mit dem Begriff „ferne Länder“ meine ich hier Länder, die nicht an unserem Heimatland (in unserem Falle Deutschland oder Österreich oder Schweiz) angrenzen und die auch nicht zu unserem Kulturkreis gehören, in unserem Fall also nicht zu Europa gehören. Dies sind also in erster Linie alle die Länder, die auf einem anderen Kontinent liegen.



Das Naturrecht hat nun ein recht einfaches und unmittelbar einsichtiges Prinzip für die Verpflichtung zur Hilfe. Dieses Prinzip, das sich schon bei Aristoteles findet, beruht auf der Nähe. Je näher mir eine Person steht, umso größer ist die Verpflichtung zur Hilfeleistung. Daraus folgt, dass ich unmittelbar verpflichtet bin, den Angehörigen meiner Familie zu helfen, also meinem Ehepartner, meinen Kindern, meinen Eltern und Großeltern und dann weiter den Freunden, Kollegen, Nachbarn und den Einwohnern meiner Gemeinde. Je weiter ein Notleidender entfernt ist, desto weniger besteht eine Verpflichtung zur Hilfeleistung, auch wenn ich dazu in der Lage bin. An diesem Prinzip ändert selbstverständlich auch die Globalisierung nichts, denn es handelt sich nicht um ein Prinzip räumlicher Nähe, sondern personaler Nähe. Wenn meine Verwandten in den USA Not leiden, macht dies keinen Unterschied zu Verwandten, die im Nachbarhaus wohnen. Der christliche Begriff der „Nächstenliebe“ meint übrigens genau dies: Nächstenliebe ist nicht Fernstenliebe. Menschen in der Ferne, d.h. solche Menschen, denen ich im oben genannten Sinne persönlich in keiner Weise verbunden bin, kann ich nur wirklich lieben, wenn ich die nächsten Menschen in meiner Umgebung liebe.




(c)   Wer ist derjenige, der helfen soll?


Natürlich bin zunächst einmal ich selbst es, der zur Hilfe unter den genannten Voraussetzungen verpflichtet ist. Ich kann nicht eine andere Person verpflichten, jemandem zu helfen, es sei denn unter bestimmten Bedingungen, z.B. wenn ich dessen Erziehungsberechtigter bin oder sofern ich die Autorität dazu besitze, wie Amtspersonen unter ganz bestimmten Bedingungen, die ich hier nicht diskutieren möchte. Alles bisher gesagte bezieht sich auf die Individualethik. Aus dieser folgt, dass es so gut wie keinerlei Verpflichtung gibt, Menschen aus fernen Ländern zu helfen, sofern sie in diesen Ländern leben. Das schließt natürlich nicht aus, dass ich diesen Menschen dennoch helfen kann, wenn ich mich dazu in der Lage sehe und meiner Pflichten hier dadurch nicht beeinträchtigt werden, und dass eine solche Hilfe für Notleidende in fernen Ländern auch durchaus lobenswert ist. Viele Beispiele aus der Geschichte des Christentums zeugen von einem heroischen Opfergeist für das Wohl von Menschen in fernen Ländern.



Bei der Frage, wer helfen soll, im Zusammenhang mit der sogenannten Flüchtlingskrise geht es nicht primär um eine individualethische Frage, sondern um die Sozialethik. In der öffentlichen Diskussion wird dieser Unterschied so gut wie überhaupt nicht beachtet, obwohl davon so gut wie alles abhängt. Für die Individualethik lässt sich die Frage klar und eindeutig beantworten, wie ich gerade deutlich gemacht habe. Wenn wir jedoch sagen, dass derjenige der helfen soll, der Staat ist – und genau dies trifft zu bei der sogenannten Flüchtlingskrise – dann ergibt sich ein anderes Bild. Der Staat oder jede andere Gemeinschaft bzw. Gesellschaft ist keine Person oder ein Individuum und daher ist die hier zur Anwendung kommende Ethik auch nicht die Individualethik. Welche Prinzipien gelten für die Sozialethik bezüglich der Frage, ob man, d.h. der Staat, verpflichtet ist, Menschen aus fernen Ländern zu helfen?


(d)  Ist der deutsche Staat verpflichtet, Menschen aus fernen Ländern zu helfen?


Nach naturrechtlicher Auffassung bestehen alle Gemeinschaften und Gesellschaften, d.h. alle sozialen Institutionen um eines Zweckes bzw. Zieles willen. Diese Ziele oder Zwecke können von Gesellschaften frei gewählt werden, z.B. durch die Satzung eines Fußballvereins oder einer Aktiengesellschaft, oder sie sind von der Natur vorgegeben, wie bei der Familie und beim Staat. Die natürlichen Gemeinschaften wie Familie und Staat haben im Unterschied zu den nicht-natürlichen, freien Gesellschaften wie Fußballverein und Aktiengesellschaft ein objektives Ziel. Das Ziel bzw. der Zweck des Staates ist das Gemeinwohl. Das Gemeinwohl ist nicht identisch mit dem Individualwohl, obwohl der Liberalismus dies oft zumindest implizite annimmt, was freilich schon durch einfaches Nachdenken sich als falsch erweist. Es ist allerdings durchaus zutreffend, wenn man sagt, dass das Gemeinwohl in letzter Konsequenz dem Wohl aller Einzelnen dient.



Was nun genau das Gemeinwohl ist, kann man nicht so einfach sagen. Es gibt verschiedene Definitionen des Begriffs „Gemeinwohl“, die vorwiegend formaler Natur sind und die ich mir hier erspare. Ganz allgemein lässt sich das Gemeinwohl in einer engen Verbindung mit der Gerechtigkeit bestimmten, wobei der Begriff der Gerechtigkeit nicht identisch ist mit dem Begriff der sozialen Gerechtigkeit, die nur ein sehr kleiner Teil dessen ausmacht, was Gerechtigkeit bedeutet. Der Begriff der Gerechtigkeit wiederum lässt sich durch den Begriff der Subsidiarität erklären, wonach keiner Person, keiner Institution oder keiner sozialen Gemeinschaft eine Aufgabe abgenommen werden darf, die diese aus eigener Kraft selbst erledigen kann. Die nächsthöhere gesellschaftliche oder gemeinschaftliche Institution darf nur dann einer untergeordneten Institution (oder Person) helfen, wenn diese selbst dazu nicht in der Lage ist und dann auch nur in dem Sinne, dass sie diese wieder in die Lage versetzt, wieder selbständig ihre Aufgabe zu erfüllen. Auf diesem Prinzip beruht z.B. die Sozialhilfe des Staates – besser gesagt, sie sollte darauf beruhen.



Wenn nun das Gemeinwohl auch nicht inhaltlich präzise und für jeden einzelnen Fall anwendbar definiert werden kann, so lässt sich in vielen Fällen unmittelbar sagen, dass diese oder jene Tätigkeit des Staates nicht dem Gemeinwohl dient. Steuerverschwendung ist z.B. deshalb zu verurteilen, weil sie dem Gemeinwohl schadet. Würde der Bundesstaat in Angelegenheiten der Länder eingreifen, obwohl die Länder diese Aufgaben zur Zufriedenheit der Bürger gut erledigen, so wäre auch dies ein Schaden für das Gemeinwohl.



Die Fragestellung in Bezug auf unser Thema kann nach diesen Vorbemerkungen nun genauer gestellt werden. Wenn das Gemeinwohl das Ziel bzw. der Zweck des Staates ist, dann müssen alle Handlungen des Staates diesem Ziel untergeordnet werden. Dies gilt natürlich auch für die Frage der Hilfe für Notleidende in fernen Ländern. Daher lässt sich die Frage dieses Beitrags in sozialethischer Hinsicht so formulieren:




(e)   Dient die Hilfe des Staates für Notleidende in fernen Ländern dem Gemeinwohl?


Diese Frage besteht aus zwei Teilen. (1) Dient es dem Gemeinwohl, wenn der deutsche Staat notleidenden Menschen in fernen Ländern in diesen Ländern hilft? (2) Dient es dem Gemeinwohl, wenn der deutsche Staat notleidende Menschen aus fernen Ländern ausnahmslos in Deutschland aufnimmt um ihnen hier zu helfen?



Was ist Antwort auf die erste Frage angeht, wird es heute kaum noch Menschen geben, die dies verneinen. Durch die zahlreichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Völkern, Nationen und Staaten bis hin zu den fernsten Ländern der Erde, gibt es kaum noch ein Land, das nicht mit einem anderen Land verbunden ist. Dies war vor hundert Jahren noch nicht oder weit weniger der Fall. Durch diese enge Verflechtung der Völker und Staaten ist eine Nähebeziehung selbst zu fernen Ländern entstanden, die es früher nicht gab und aus der moralische Verpflichtungen folgen, die es so in der Individualethik nicht gibt. Durch die modernen Massenmedien erfahren wir von Katastrophen in fernsten Ländern, was allerdings individualethisch noch keine Nähebeziehung konstituiert, wohl aber sozialethisch. Durch die oft engen wirtschaftlichen, kulturellen und anderen Beziehungen zwischen unserem Land und den fernen Ländern kann eine Hilfe Deutschlands in diesen Ländern dazu führen, dass dies dem deutschen Gemeinwohl zugutekommt. Dafür ließen sich vermutlich sogar empirische Argumente finden, obwohl ich diese Fragen nicht empirisch beantworten will, denn es sind in erster Linie keine empirischen Fragen. Daher ist es heute üblich und auch richtig, bei Katastrophen in fernen Ländern, dass sofort eine international organisierte Hilfeleistung anläuft, an der sich alle Länder beteiligen, die dazu in der Lage sind. Selbstverständlich gilt nämlich auch für die Sozialethik, das eine Pflicht zur Hilfeleistung ein Können voraussetzt.



Man kann also den ersten Teil der Frage durchaus so beantworten, dass man feststellt, dass die Hilfe für notleidende Menschen in fernen Ländern dem eigenen Gemeinwohl dient. Daher wäre es sehr zu begrüßen, wenn durch den Krieg in Afghanistan, Syrien und dem Irak den betroffenen und flüchtenden Menschen vor Ort in Aufnahmelagern umfassende Hilfe zuteilwürde, die nicht nur in der Versorgung mit den Grundbedürfnissen bestehen sollte, sondern darüber hinaus in Schulbildung und anderen Erfordernissen bis zum Ende des Krieges in diesen Ländern. Wenn z.B. in Syrien Kinder in den Flüchtlingslagern über mehrere Jahre hinweg keine Schulbildung bekommen, kann dies dazu führen, dass diese Menschen später kaum in der Lage sind, am wirtschaftlichen Leben ihres Landes teilzunehmen, was wiederrum negative Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft haben kann.



Der zweite Teil der Frage, ob es dem deutschen Gemeinwohl dient, Menschen aus den Krisengebieten ausnahmslos aufzunehmen, um ihnen hier im Land zu helfen, wird wohl mit rationalen Argumenten kaum positiv zu beantworten sein. Allein die Kosten für Grundversorgung dieser Migranten und Flüchtlinge sind derartig hoch, dass dafür in Flüchtlingslagern in den betroffenen Regionen ein Vielfaches geleistet werden könnte. Diese Kosten könnte man rechtfertigen, wenn sie vorübergehend im Sinne einer staatlichen Investition entstehen und in absehbarer Zeit wieder zurückfließen. Doch dies ist bei einer unvoreingenommenen objektiven Betrachtungsweise nicht der Fall. Aber auch unabhängig von der wirtschaftlichen Seite, die leider heute immer in den Vordergrund gestellt wird, wenn es um die Frage des Gemeinwohls geht, ergibt sich der hauptsächliche Schaden für das deutsche oder europäische Gemeinwohl daraus, dass die Menschen die hierher kommen in der überwiegenden Zahl der Fälle aus einem völlig anderen Kulturkreis kommen und daher ihre Sitten und Gebräuche in sehr vielen Fällen nicht aufgeben wollen, um sie unseren abendländischen Sitten und Gebräuchen anzupassen. Dies führt zu einer weiteren Vertiefung der Spaltung der Gesellschaft und des Volkes, was ein viel größerer Schaden für das Gemeinwohl darstellt als die wirtschaftlichen Aspekte. Ohne gemeinsame Grundüberzeugungen, eine gemeinsame Kultur und Sprache ist keine Gemeinschaft überlebensfähig. Das Fehlen dieser Gemeinsamkeiten hat bereits seit den 1960er Jahren in vielen europäischen Nationen zu Spaltungen und Entfremdungen geführt, die für zahlreiche Probleme der modernen Gesellschaften verantwortlich sind. Durch die insbesondere muslimische Migration der vergangenen Jahrzehnte hat sich diese Situation weiter verschärft, was heute und besonders nach der sogenannten „Flüchtlingskrise“ in vielen Ländern Europas zu einem, drastisch ausgedrückt, „geistigen Bürgerkrieg“ geführt hat, wodurch radikale Kräfte in der Politik stärker zunehmen und die Spaltung weiter vertiefen. Diese Spaltungen stellen einen schweren Schaden für das Gemeinwohl dar und können auf längere Zeit betrachtet verheerende Folgen für die europäischen Völker haben.




(f)    Freizügigkeit


In diesem Zusammenhang abschließend noch einige Worte zum Naturrecht auf Freizügigkeit. Jeder Mensch hat das Recht, sich dort niederzulassen, wo er seine eigenen Kräfte, Vermögen und Fähigkeiten am besten realisieren kann, wozu es gehört, dass er die jeweils vorherrschende Kultur als für ihn selbst am besten passend annimmt (was nicht heißen muss, dass er seine eigenen kulturellen, sozialen und anderen Gewohnheiten aufgeben muss).



Dem Recht auf Freizügigkeit steht das Recht des Staates entgegen, sich die Menschen auszusuchen, die in sein Land einwandern wollen. Allerdings gilt dies nur begrenzt und nur in extremen Fällen hat der Staat das Recht, Menschen davon abzuhalten, in das eigene Land einzuwandern, z.B. wenn klar absehbar ist, dass eine Gruppe die einwandern will, dem Gemeinwohl schadet. Daher gibt es nicht viele Fälle in denen der Staat das Recht hat, Menschen davon abzuhalten in sein Land einzuwandern.



Zur Freizügigkeit gehört aber ein anderer Aspekt, der heute selten beachtet wird. Jeder der in ein anderes Land einwandern will, darf sich dabei nicht auf die Hilfe der einheimischen Bevölkerung oder des Staates verlassen. Er muss einwandern im festen Bestreben, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und er wandert in ein anderes Land in den überwiegenden Fällen von Migration genau deshalb ein, weil er die Erwartung hat, dass er im neuen Gastland dies besser realisieren kann, als in seiner Heimat. Gerade dieser Aspekt wird durch die staatliche Sozialfürsorge und die Gesetze vieler europäischer Staaten, die diese auch Migranten zusprechen, verzerrt. Von den vielen hunderttausend Menschen die in den vergangenen beiden Jahren nach Deutschland und Europa geflohen oder eingewandert sind, wäre bestenfalls ein kleiner Bruchteil hierhergekommen, wenn es hier keine Sozialhilfe gäbe, die nicht selten einem Betrag entspricht, mit dem sich in den Herkunftsländern oft mehrere Monate sehr gut leben lässt. Flüchtlinge fliehen aus ihrem Land um der Gefahr für Leib und Leben, die in ihrer Heimat durch Krieg, Hunger und andere Ursachen besteht, zu entfliehen. Diese Gefahr besteht aber oftmals schon nicht mehr in einer anderen Region desselben Landes oder in einem Nachbarland, so dass eine weitere Reise zu einem anderen Kontinent nicht erforderlich ist, wenn es um die Erhaltung von Leib und Leben geht.



Deshalb muss man nicht eine staatliche Beschränkung der Freizügigkeit fordern, sondern nur, dass Personen, die in unser Land einwandern, kein Recht auf Sozialhilfe bekommen, wie dies innerhalb der EU (zumindest prinzipiell) für Einwanderer aus anderen EU-Staaten gilt.



Dies sind die grundlegenden Schlussfolgerungen, die sich aus dem Naturrecht für das Problem der Migration und Flucht ergeben. Es wäre erfreulich, wenn die emotionalisierte Debatte in Deutschland, in der Argumente kaum noch eine Rolle spielen, durch eine rationale und ideologiefreie Diskussion sich wieder an objektive moralische Tatsachen orientieren würde. Ich habe in diesem Beitrag andere Argumente und Gegenargumente nicht berücksichtigt, weil es mir um die Darstellung der naturrechtlichen Position ging.

1 Kommentar:

  1. Soeben in die kath. Bloggerliste eingebaut.
    HERZLICH WILLKOMMEN !
    www.bloggerliste.blogspot.de

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