Donnerstag, 11. Mai 2017

Erlaubt die Redefreiheit, in der Öffentlichkeit zu lügen?



Die Gesellschaft fürAnalytische Philosophie (GAP) schreibt regelmäßig den sogenannten „GAP Essaypreis“ aus. So auch im Jahr 2017. Die Ausschreibung richtet sich primär an Studierende der Philosophie. In den meisten Fällen handelt es sich bei den ausgeschriebenen Themen um solche aus dem Bereich der Ethik, so auch die aktuelle Frage. Das für 2017 gewählte Thema ist durchaus aktuell, denn es betrifft u.a., zumindest indirekt, die Frage nach der Zensur von sogenannten Fake-News, also Nachrichten, insbesondere in den sozialen Netzwerken, die eindeutig falsch, also gelogen sind. Der Bundesjustizminister Heiko Maas plant derzeit ein Gesetz, mit dessen Hilfe die Betreiber von sozialen Netzwerken gezwungen werden sollen, solche Falschmeldungen zu löschen.




Natürlich gibt es keinen direkten Schluss von der Beantwortung der Frage, ob die Redefreiheit Lügen in der Öffentlichkeit gestattet zum Verbot von Fake-News, aber die Beantwortung der Preisfrage liefert zumindest eine wichtige Voraussetzung zur Antwort auf die Frage nach einem möglichen Gesetz, dass Betreiber sozialer Netzwerke auffordert, eindeutige Falschmeldungen zu löschen.



Da Scholastiker sein Universitätsstudium schon vor vielen Jahren abgeschlossen hat, gehört er nicht zu der Gruppe von Personen, die einen Essay zu der Preisfrage einreichen können. Ich möchte gleichwohl einige Anmerkungen zu diesem Thema machen und zwar, wie immer in diesem Blog, auf der Grundlage der aristotelisch-scholastischen Philosophie.



Ganz allgemein lässt sich die Frage folgendermaßen beantworten:



     1.     Lügen ist in jedem Fall moralisch verboten

     2.     Die Veröffentlichung von Lügen ist daher ebenso verboten, wie die private Lüge. Öffentliche Lügen können unter Umständen sogar moralisch verwerflicher sein, als private Lügen, da sie einen weiteren Personenkreis betreffen und dadurch weitreichendere Folgen haben als private Lügen.

     3.     Also sind Lügen in der Öffentlichkeit in jedem Fall moralisch verboten



Während die Pflicht, stets die Wahrheit zu sagen, zu den natürlichen Pflichten gehört, ist das Recht auf freie Rede kein natürliches Recht, sondern Teil des positiven Rechts. Da in der Ordnung der Rechte und Pflichten die natürlichen Rechte und Pflichten stets den Vorrang vor positiven Rechten haben, kann die Pflicht, stets die Wahrheit zu sagen, nicht durch ein Recht auf freie Rede eingeschränkt werden.



Soweit die allgemeine Argumentation, die bei einigem Nachdenken bei den meisten Menschen auf Zustimmung stoßen dürfte. Auch die kantische Ethik würde dieser Argumentation folgen, wenn auch ohne den Hinweis auf natürliche Rechte und Pflichten.



Man könnte nun allerdings die 1. Prämisse, dass Lügen in jedem Fall moralisch verboten ist, in Frage stellen und z.B. Ausnahmen konstruieren, bei denen diese Prämisse nicht gültig ist (z.B. Situationen im Krieg oder unter Zwang etc.). Daher bedarf die 1. Prämisse einer weiteren Begründung.



Unter „Lügen“ versteht man die bewusste Falschaussage. Jemand, der eine Lüge weitererzählt, allerdings nicht weiß, dass es sich um eine Lüge handelt, dem also die Lüge als solche nicht bewusst ist, lügt nicht. Mit der bewussten Falschaussage wird im Allgemeinen eine bestimmte Absicht verfolgt, z.B. wird gelogen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, aus Angst vor Strafe oder um einer anderen Person zu schaden.



Doch warum ist die Lüge moralisch böse? Ich kann hier in einem kurzen Blogbeitrag natürlich nicht die ganze Theorie des Guten und die Negation des Guten, besser die Privation des Guten, wiederholen. Dazu finden Sie verschiedene Beiträge im Blog. Kurz gesagt besteht das Gute darin, dass es zur Erfüllung der Wesenheit einer Entität beiträgt. Zur Erfüllung der Wesenheit eines Menschen trägt die Wahrheit bei. Ohne Kenntnis der Wahrheit würden wir ständig in die Irre gehen, Fehler machen, uns in Gefahr begeben usw. Die Lüge ist die bewusste Fälschung der Wahrheit, die dadurch diese negativen Folgen zeitigt. Und diese negativen Folgen erfährt nicht nur der Belogene, sondern auch der Lügner selbst, obwohl dies oft nicht unmittelbar sichtbar und erfahrbar wird. Ausführliche Argumente zu dieser Frage finden Sie in dem in diesem Jahr erschienen GrundkursPhilosophie VI: Natürliche Ethik, von Rafael Hüntelmann.



Muss der Lügner bestraft werden? Grundsätzlich gilt, dass nicht alles, was moralisch böse ist, auch juristisch bestraft werden muss. Unhöflichkeit ist zweifellos moralisch verwerflich, allerdings wäre es nur unter einer harten Diktatur, wenn überhaupt, möglich, Unhöflichkeit juristisch zu verfolgen und zu bestrafen. Daher ist es auch nicht möglich, die Lüge grundsätzlich juristisch zu verbieten und zu bestrafen. Wer vor Gericht lügt oder in anderen bestimmten Situationen, der wird zu Recht bestraft, da es vor Gericht um die Wahrheitsfindung für ein juristisches Urteil geht. Es gibt allerdings auch andere Situationen, bei denen eine Lüge auch juristische Konsequenzen hat, z.B. wenn die Lüge eine bestimmte Person eindeutig beleidigt oder ihr einen Schaden zufügt.



Die Redefreiheit bezieht sich in erster Linie auf die freie Meinungsäußerung. Eine Meinung ist entweder wahr oder falsch, allerdings steht dies bei einer Meinung nicht eindeutig fest. Daher ist die Wahrheitsfrage in Bezug zu Meinungen offen, d.h. es steht nicht fest, welche von verschiedenen Meinungen über einen Gegenstand wahr ist. Insofern ist eine Meinung weder eine Lüge, noch eine wahre Aussage. Zur Meinungsbildung ist freilich die Erkenntnis der Wahrheit eine Voraussetzung, der Wahrheiten, die für die Meinungsbildung und die Urteilsbildung erforderlich sind. Wer hier lügt, handelt natürlich moralisch verwerflich, es dürfte aber bis auf wenige und eindeutige Ausnahmen sehr schwierig bis unmöglich sein, solche Lügen juristisch zu identifizieren und zu verfolgen. Ausnahmen sind die Fälle, die bereits jetzt vom Gesetz abgedeckt werden.

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