Dienstag, 2. April 2013

Ein Utilitarist über Vergeltung


Nach auch heute noch allgemein verbreiteter Auffassung besteht der Zweck der Strafe für eine Straftat darin, dass diese 1. eine Vergeltung oder Sühne auferlegt, die dem Verbrechen angemessen ist, 2. dass sie dazu führt, dass der Straftäter sich bessert und 3. dass sie eine abschreckende Wirkung auf andere Menschen ausübt. Norbert Hoerster, der vermutlich bekannteste und einflussreichste deutsche Vertreter einer utilitaristischen Ethik bezweifelt in seiner kleinen Schrift „Muss Strafe sein? Positionen der Philosophie“ im Grunde alle drei Kennzeichen der Strafe, allerdings ganz besonders den Sühnecharakter, der in der klassischen Moraltheorie an erster Stelle steht.





Bedauerlicherweise bezieht sich Hoerster in seiner Kritik der Vergeltungstheorie fast ausschließlich auf Immanuel Kant, der die Vergeltung nicht nur an die erste Stelle der Strafe stellt, sondern Vergeltung als den einzigen Zweck der Strafe bezeichnet. Kant begründet dies mit dem Prinzip der Gerechtigkeit, die einen verursachten Schaden wieder gutmacht. Deshalb muss Kant zufolge die Strafe mit der Schwere des Verbrechens identisch sein, was freilich nicht immer ganz einfach ist, da es Verbrechen gibt, die man nicht mit einer auch nur ähnlichen Vergeltung bestrafen kann. In diesen Fällen sieht Kant eine Ersatzstrafe vor. Allerdings ist die Vergeltung nach Kant nicht damit getan, dass der Schaden ersetzt wird, sondern darüber hinaus muss dem Täter ein weiteres Übel zugefügt werden. Warum dies so sein soll, wird, worauf Hoerster hinweist, bei Kant nicht begründet, sondern als selbstverständlich angenommen.

Nach Auffassung Norbert Hoersters sind Vergeltungstheorien immer rückwärts gerichtet, denn das, was vergolten werden soll, liegt in der Vergangenheit. Nach Hoerster ist das aber nicht möglich, wenn nicht – und hier ist der springende Punkt – eine der Menschheit vorgegebene, vorpositive Norm existiert, kurz gesagt, wenn es nicht ein Naturrecht gibt. Hoerster ist der festen Überzeugung, dass es kein Naturrecht gibt und das alle Versuche, ein solches zu beweisen, gescheitert sind. Hier wäre es interessant zu erfahren, auf welche gescheiterten Begründungsversuche Hoerster sich bezieht, doch leider hält er dies nicht für erforderlich.

Auf die von Hoerster als gescheitert betrachteten Versuche zur Begründung eines vorpositiven Rechts bin ich an verschiedenen Stellen dieses Blogs eingegangen. Diese Kritik am Naturrecht bestreitet a), dass es ein Wesen des Menschen gibt und b) dass es objektive Ziele bzw. Zwecke des Menschen und der menschlichen Fähigkeiten und Vermögen gibt. Keine dieser Kritiken konnte m.E. ernsthaft die Annahme von Wesenheiten und objektiven Zwecken untergraben.

Durch eine Straftat wird die objektive Ordnung der Gesellschaft und/oder des Staates beeinträchtigt und gestört. Diese objektive Ordnung ist auf das Gute gerichtet, hinsichtlich von Staat und Gesellschaft ist dies das Gemeinwohl. Die Wiederherstellung des Guten, des Gemeinwohls erfordert eine Bestrafung des Täters. Dies ist die sehr kurz gefasste naturrechtliche Begründung für den Sühne- bzw. Vergeltungscharakter der Strafe.

Eine gute Auseinandersetzung und Begründung für den Sühnecharakter der Strafe findet sich im Buch von David Oderberg, Applied Ethics. A Non-Consequentialist Approach.

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