Dienstag, 18. Mai 2021

Gemeinwohl, Subsidiarität und Corona. Teil 1

 


Bei der Diskussion um das Für und Wider der von Seiten der Regierenden getroffenen Maßnahmen wird selten Bezug genommen auf die Frage des Gemeinwohls. Das Gemeinwohl ist aber die Aufgabe des Staates. Alle Maßnahmen des Staates und der staatlichen Organe muss auf das Gemeinwohl gerichtet sein. Deshalb muss man die Frage stellen, ob die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dem Gemeinwohl nützen oder schaden. Insbesondere der sogenannte Lockdown, die nahezu vollständige Schließung der wirtschaftlichen, kulturellen, schulischen, universitären etc. Einrichtungen hat schwerwiegende Folgen für die ganze Gemeinschaft. Andererseits gehört die Gesundheitsfürsorge zu den Aufgaben des Staates im Sinne des Gemeinwohls. Es ist also ein Abwägung erforderlich. Im folgenden Beitrag soll zunächst die klassische, aristotelisch-scholastische Theorie von Gemeinwohl und Subsidiarität dargestellt werden. In einem späteren Beitrag werde ich dann diese Theorie konkreter auf die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Pandemie anwenden.

 

 

1. Gemeinwohl

 

Jede menschliche Tätigkeit hat ein Ziel, einen Zweck. Auch das menschliche Leben als Ganzes folgt einem Ziel, einem Sinn. Dieses Ziel ist etwas Objektives, das dem Einzelnen mit seiner Erschaffung aufgegeben ist und das er erreichen oder verfehlen kann. Das Endziel jedes Menschen ist die Verherrlichung Gottes. Es gibt auch ein gewissermaßen vorletztes Ziel, das irdische Ziel des Menschen, das man als sein persönliches Wohl bezeichnen könnte, d.h. dass er auf menschliche Weise ein glückliches Leben führen kann.

 

Kein Mensch kann als Einzelner dieses sein persönliches Ziel erreichen, so wenig wie er sein ewiges Ziel alleine zu erreichen vermag. Deshalb ist der Einzelne wesensmäßig, von seiner Natur her, auf die Gemeinschaft verwiesen und auf sie angewiesen.

 

Durch die Gemeinschaft verwirklicht der Mensch sein eigenes Wohl. Aber die Gemeinschaft als eigene ontologische Realität hat auch selbst ein Ziel, das nicht nur die Summe der Einzelwohle ist. Auch das Wohl jeder Gemeinschaft – der Familie, der Gemeinde, der Berufsgemeinschaft, des Staates – ist ein objektives Ziel, das der Gemeinschaft von ihrer Natur her zukommt. Dieses Ziel der Gemeinschaft, der Zweck der Gemeinschaft ist das Gemeinwohl.

 

Grundsätzlich stehen das Wohl des Einzelnen und das Gemeinwohl nicht im Widerspruch zueinander, da sie sich ergänzen sollen. Der Einzelne verwirklicht seine persönlichen Ziele in und durch die Gemeinschaft und wird durch sie zugleich über sich selbst hinausgehoben zu weit höheren Leistungen und zu einem weit größeren Wohl. Zugleich trägt seine eigene Tätigkeit für die Gemeinschaft zum Gemeinwohl bei.

 

Gleichwohl schließt dies, wie jeder weiß, Konflikte zwischen den Wünschen und Interessen des Einzelnen und dem Gemeinwohl nicht aus. Deshalb gilt das Prinzip, dass das Gemeinwohl über dem Einzelwohl steht. Ob jedoch ein vermeintliches Gemeinwohl, das im Konflikt zu einem Einzelwohl steht, wirklich auch ein Gemeinwohl ist, dafür gibt es vier Kriterien:

 

1. Es ist der Gemeinschaft nicht erlaubt, etwas zu gebieten, was dem Naturrecht bzw. der Sittlichkeit widerspricht.

 

2. Die Forderungen der Gemeinschaft dürfen insbesondere nicht dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen, d.h. es darf nur das gefordert werden, was dem Ziel des Gemeinwohls dienlich ist.

 

3. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft bezieht sich ausschließlich auf eine äußere Ordnung, d.h. sie darf nur äußere Handlungen fordern. Eine Gesinnung darf nicht vorgeschrieben werden, wenn es auch durchaus wünschenswert ist, auf die Gesinnung der Mitglieder einer Gemeinschaft im Sinne des Gemeinwohls einzuwirken.

 

4. Jede Gemeinschaft in einem Gemeinwesen ist verpflichtet, ihr Ziel im Zusammenhang mit den Zielen der anderen Gemeinschaft zu verwirklichen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Allgemeinwohl.

 

Verstößt die Forderung einer Gemeinschaft gegen eine Person oder einer höheren Gemeinschaft gegen eine kleinere Gemeinschaft gegen eine dieser Kriterien, so ist die Forderung nicht berechtigt, d.h. sie ist nicht im Interesse des Gemeinwohls. Eingriffe des Bundes in die Kompetenz der Länder während der Pandemie könnten eine Verletzung des Gemeinwohls darstellen und sind deshalb zu verurteilen.

 

Dies wird auch daraus ersichtlich, dass das Gemeinwohl insbesondere zwei gesellschaftliche Grundfunktion erfüllt:

 

1. Die Zusammenarbeit der Glieder einer Gemeinschaft muss die Voraussetzungen für das Zusammenleben der Gemeinschaftsglieder sicherstellen. Hierzu gehört besonders die Sicherstellung der äußeren Ordnung der Gesellschaft, die Verhinderung von Übergriffen und die Beseitigung von Hindernissen für die Erfüllung der Lebensaufgaben der Gesellschaftsglieder. Diese Aufgabe wird insbesondere durch das Recht und die mit ihr verbundene Zwangsgewalt einer Gemeinschaft sichergestellt. Der Liberalismus beschränkt den Staat allein auf diese negative Funktion des Gemeinwohls.

 

2. Darüber hinaus gibt es eine weitere Grundfunktion der Gemeinschaft im Sinne des Gemeinwohls, nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen und kulturellen Wohlfahrt der Gemeinschaftsglieder. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinschaft die Funktion einer Wohlfahrtsanstalt zu übernehmen hat, also direkt für die Bedürfnisse der Glieder des Gemeinwohls zu sorgen hat, wie dies Linke aller Schattierungen fordern. Die Gemeinschaft muss nur die Voraussetzungen schaffen, damit der Einzelne seine irdischen Ziele erreichen kann. Während der Pandemie wurde und wird gegen diese Grundfunktion verstoßen. Sehr viele Menschen werden daran gehindert, ihren Lebensunterhalt selbständig zu verdienen; Kinder und Studierende wurden und werden daran gehindert, ihre Ausbildung fortzusetzen usw. Die Frage ist aber, ob diese Eingriffe durch die Folgen der Pandemie gerechtfertigt sein könnten.

 

 

Das Gemeinwohl ist mehr als die Summe der Einzelwohle der Gemeinschaftsglieder. Deshalb wird es als eine eigene Wirklichkeit (Entität) aufgefasst. Diese Wirklichkeit besteht jedoch nicht „über“ oder „neben“ oder unabhängig von den Gesellschaftsgliedern, sondern nur „in“ ihnen. In scholastischer Terminologie könnte man sagen, dass, so wie die Farbe olivgrün nur an olivgrünen Dingen existiert und nicht von diesen abgetrennt, das Gemeinwohl nur „in“ den Gliedern der Gemeinschaft wirklich ist.

 

Zur Definition des Gemeinwohls, die bereits früher erfolgte, sollen hier drei verschiedene Definitionen zitiert werden, die einigermaßen klar das zusammenfassen, was mit dem Wort „Gemeinwohl“ gesagt werden soll:

 

1. „Das Gemeinwohl ist die Gesamtheit der Bedingungen, die erforderlich sind, damit nach Möglichkeit alle Glieder des Staates frei und selbständig ihr wahres irdisches Glück erreichen können“ (Cathrein, zitiert nach Messer, 1934, 491).

 

2. „Das Gemeinwohl ist die Ordnung der Gesellschaft, in der jedes Glied die Möglichkeit der Erfüllung seiner Lebensaufgaben (...) auf Grund der Teilnahme an den Früchten der gesellschaftlichen Kooperation besitzt“. (Messner, 1950, 134).

 

3. „Das oberste Gesetz der staatlichen Ordnung ist das Gemeinwohl. Es besteht in der aus der gesellschaftlichen Verbundenheit der Gesellschaftsglieder für alle erwachsenden Hilfe zur eigenverantwortlichen Erfüllung der in ihrer Natur vorgezeichneten und im Einklang damit von ihnen frei gewählten persönlichen und gesellschaftlichen Lebensaufgaben. Anders ausgedrückt: „Das Gemeinwohl besteht in jenen äußeren Bedingungen, die der Gesamtheit der Staatsbürger notwendig sind zur Entfaltung ihrer Anlagen und Aufgaben, ihres materiellen, kulturellen und religiösen Lebens“ (Pius XII. U-G 231) (Messner, Kurz gefaßte christliche Soziallehre, Wien 2001).

 

Von Sinn her sind sich alle drei Definitionen aus unterschiedlichen Zeiten sehr ähnlich, wenn sie auch sprachlich unterschiedlich formuliert sind. Gemeinsam ist allen Bestimmungen, dass sie das Gemeinwohl dadurch definieren, dass es die Mittel für die Mitglieder einer Gemeinschaft bereitstellt, durch die diese die Möglichkeit erhalten, ihre eigenen Ziele („Früchte“, „irdisches Glück“) zu erreichen. Das Gemeinwohl beschafft den Gliedgemeinschaften oder den Einzelnen nicht selbst die von ihnen erstrebten Güter (Ziele, Zwecke), sondern stellt nur die Mittel bereit, durch die der Einzelne wie die Gliedgemeinschaften diese Güter erlangen können. Dies kann durch ein einfaches Beispiel verständlich gemacht werden: Wenn ein Gewerbetreibender bestimmte Produkte für den Markt bereitstellt, allerdings regelmäßig einmal pro Woche von einer Horde Räuber überfallen und seiner Produkte beraubt wird, oder wenn ihm durch Schutzgelderpressung die Früchte seiner Arbeit entzogen werden, so wird er nach kurzer Zeit die Güter, die er der Gemeinschaft zur Verfügung stellt, nicht mehr herstellen wollen und können. Hier ist es die Aufgabe des Gemeinwohls, für die Sicherheit der Person und seines Gewerbes zu sorgen, z.B. durch Gesetze und ihre Durchführung durch Justiz und Polizei.

 

Dementsprechend definieren wir das Gemeinwohl wie folgt:

 

AW      „Gemeinwohl“ = Etwas ist im Sinne des Gemeinwohls genau dann, wenn dieses die Mittel zur Verfügung stellt, damit eine Person, oder eine Gemeinschaft in die Lage versetzt wird, ihren Zweck selbständig zu verwirklichen.

 

Wie eng die Verbindung zwischen dem recht verstandenen Gemeinwohl und dem Subsidiaritätsprinzip ist, wird schon allein durch die Kriterien zur Bestimmung eines echten Gemeinwohlinteresses sichtbar, die wir zuvor genannt haben. Bereits aus unserer Definition folgt gewissermaßen die Bedeutung der Subsidiarität für das Gemeinwohl.

 

2. Gemeinwohl durch Subsidiarität

 

Eine größere Gemeinschaft wie der Staat hat nicht das Recht, aber auch nicht die Pflicht, in wirtschaftliche und soziale Bereiche einzugreifen, wenn die kleineren Gemeinschaften, die Länder, Gemeinden, Familien oder sonstige Einrichtungen der Gesellschaft in der Lage und willens sind, diese Bereiche selbst zu ordnen. Wie weit praktisch alle formaldemokratischen Staaten der Gegenwart von diesem Prinzip entfernt sind, ohne das keine wirklich freie und gerechte Gesellschaft bestehen kann, zeigt allein ein Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse, und insbesondere mit Blick auf die EU.

 

Man kann in zweifacher Weise gegen dieses Prinzip verstoßen. Einerseits durch Eingriffe des Staates in das Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der kleineren Gemeinschaften, andererseits aber auch durch einen radikalen Wirtschaftsliberalismus. Im letzteren Fall wird jede staatliche Intervention, zugleich aber auch die berufsgemeinschaftliche Selbstverwaltung untersagt, so dass jedes Unternehmen für sich dem sogenannten „freien Markt“, dem „freien Spiel der Marktkräfte“ überlassen wird und die Angestellten und Arbeiter von einer Mitwirkung ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite, die heute weit stärker wirksam ist, werden die Eingriffe des Staates bis hinein in das private Leben immer massiver, bis hin zu Beschneidungen der Meinungsfreiheit, z.B. im Zusammenhang mit Debatten über den Sinn der Corona-Maßnahmen der Regierung, womit tatsächlich eine bestimmte Gesinnung vorgeschrieben werden soll.

 

Da das Allgemeinwohl das Wohl aller sein muss, sind auch alle gefordert, daran mitzuarbeiten. Den größten Teil der Menschen, die zum Gemeinwohl durch ihre Arbeit beitragen, von der Organisation und Verwaltung auszuschließen, verstößt nicht nur gegen das Subsidiaritätsprinzip, sondern auch gegen die Gerechtigkeit. Sowohl der Staatssozialismus, wie er heute in vielen westeuropäischen Ländern sich immer deutlicher zeigt und durch die EU weiter gefördert wird, als auch der Neoliberalismus schließen aber den größten Teil der Menschen von der Mitwirkung an der Verwaltung des Allgemeinwohls aus. Dies verstößt nicht nur gegen die Gerechtigkeit, sondern reduziert die Möglichkeiten und Kräfte der Gemeinschaft, die durch eine breite Mitwirkung aller Mitglieder und Gemeinschaften gerade in den Bereichen, in denen die Menschen etwas von der Sache verstehen, zu einer kreativen Entfaltung führen könnten. Anstelle der echten Gemeinschaften treten seit längerer Zeit mehr und mehr sogenannte NGOs und „zivilgesellschaftliche Gruppen“, die mit Hilfe massiver finanzieller Förderung durch einflussreiche Kreise den Staat in eine bestimmte Richtung lenken wollen, die dem Gemeinwohl widerspricht.

 

Es ist vor allem die Ergänzungsbedürftigkeit des Menschen, der nicht allein in der Lage ist, sich die zum Leben notwendigen Güter zu beschaffen, die ihn auf einen gemeinsamen Zweck, das Gemeinwohl, hinordnet. Aus diesem Grund kann das Gemeinwohl nicht darin bestehen, dass die Gesellschaft bzw. die übergeordnete Gesellschaft auch das vollbringt, was der Einzelne oder die kleinere Gemeinschaft selbst tun kann. In diesem Satz ist der Wesenszusammenhang von Gemeinwohlprinzip und Subsidiaritätsprinzip klar und deutlich zusammengefasst. Gerade die besonders strenge Beachtung des Subsidiaritätsprinzips führt zu einer größeren Entfaltung und zur echten Verwirklichung des Gemeinwohls.

 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen